ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BWS - Stand 01.01.2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Reisebussen und anderen Kraftfahrzeugen durch die Firma
»BusWelt Salzburg Gerhard Zöhrer KG«, im Nachstehenden kurz BWS bezeichnet.
Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 140/79 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.

§1. Vertragsabschluss und Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Kaufvertrag gilt dann als rechtsverbindlich zwischen Käufer und BWS abgeschlossen, wenn BWS die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. BWS ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn BWS die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen der schriftlichen
    Zustimmung von BWS.

§2. Preise

  1. Hinsichtlich der Preise sind Käufer und BWS an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers, bzw. ein individuell abgegebenes Einzelangebot an den Kunden.
  2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und der gleichen gehen zu Lasten des Käufers.

§3. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen werden in der Bestellurkunde bzw. Kaufvertrag verbindlich vereinbart. Ansonst ist der Kaufpreis und Preise für Sonderausstattung oder Zubehör sofort Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung bzw. vorheriger Übermittlung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist BWS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
    von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist BWS berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.
  2. Gegen Ansprüche von BWS kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
    soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  3. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen
    Verpflichtungen des Käufers Eigentum von BWS. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von BWS unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
  4. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. BWS ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers, einzubehalten.
  5. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hiervon BWS sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen.
  6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten von BWS zu vinkulieren.
  7. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in
         ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den  Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer von BWS akzeptierten Werkstätte ausführen zu lassen.
  8. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der BWS bzw. das Lieferwerk zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  9. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht
    gegen Verkäufer oder das Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.

§4. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
    anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist BWS auffordern längstens binnen weiterer sechs Wochen zu liefern. Mit Verstreichen dieser Frist kommt BWS in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von BWS auf höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vorn Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er BWS nach Ablauf der zweiten sechs-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine letzte Frist von zwei Wochen zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer Unternehmer, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ansonst unterliegen sie dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wird BWS, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. BWS haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten. kommt BWS bereits
    mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
    sich dann analog Punkt 4.2 . Höhere Gewalt oder bei BWS bzw. dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die BWS ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den Punkte 4.1.bis 4.3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
    seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
    unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern BWS oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern braucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

§5. Erfüllung und Übernahmebedingungen

  1. Die Lieferung ist erfüllt mit Übergabe von BWS an den Käufer am vereinbarten Übergabeort.
  2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Übergabe
    als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
  3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat.
    Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht
    des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch BWS wird ein Versicherungsschutz
    nur besorgt, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Wird von BWS eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
  4. Der Versand von Zubehör erfolgt stets ab BWS auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

§6. Garantie und Gewährleistung

  1. BWS leistet bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Garantie für eine dem jeweiligen Stand der Technikentsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkarbeit für die Dauer von 24 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 130.000 km.
    Die Garantie wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder
    des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestell-Tragfähigkeit erfolgt.
    Die Garantie wird nach Wahl von BWS entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesendeten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Jedweder Schaden der auf ein nicht fach und sachgerechtes Verhalten beim Betrieb und der Wartung des Kaufgegenstandes auf Käuferseite zurückzuführen ist, ist von der Garantie ausgeschlossen.
  2. Garantie und Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen bei BWS erhoben werden. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen. Die Garantie und Gewährleistung erlöschen, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von dem Lieferwerk herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß von einer hierzu von BWS autorisierten Werkstätte durchführen lässt.
  3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
  4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Die Garantie und Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau
    von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

§7. Schadenersatz und Produkthaftung

  1. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls
    innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist.
  2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen,
    Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

§8. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
    abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt BWS Schadenersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
    niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§9. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der BWS aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
    Eigentum von BWS. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von BWS gegen den Käufer aus der laufenden
    Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Typenscheins BWS zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann BWS vom Kaufvertrag zurücktreten, ist dazu aber nicht verpflichtet.
    Hat BWS darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind BWS und Käufer sich darüber einig, dass BWS den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers. der nur unverzüglich nach
    Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
    und vereidigter Sachverständiger, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis fünf Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand nur mit schriftlicher
    Zustimmung von BWS verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§10. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
    in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
    Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weiter gehende Ansprüche unberührt.
  2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer bei BWS oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer BWS hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort
      des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

§11. Haftung

  1. Hat BWS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
    aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet BWS beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  2. Unabhängig von einem Verschulden von BWS bleibt eine etwaige Haftung von BWS bei arglistigem Verschweigen
    des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Punkt 4. abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der BWS für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§12. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes der Sitz von BWS.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
    Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Es gilt österreichisches Recht.

§13. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder auf Grund von Gesetzesänderungen werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser
    allgemeinen Geschäftsbedingungen.